Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Handelsgeschäfte zwischen der AG Tabaksbedrijf Flandria - Tabak, sigaren und sigarettenfabriek mit Sitz in B - 9770 Kruisem, Industriezone 42, und mit der USt-IdNr. BE 0408.478.876, RJP Oudenaarde (im Folgenden “Flandria”) und dem Kunden. Flandria ist Verarbeiter und Produzent von Tabakwaren. Durch Angebotsanfrage, Unterschreiben eines Bestellformulars, Erteilen einer Bestellung oder Vertragsabschluß mit Flandria, erklärt der Kunde seine Kenntnisnahme von und Einverständnis mit den AGB. Das Rechtsverhältnis zwischen Flandria und dem Kunden und alles was hiermit in Zusammenhang steht, unterliegt ausschließlichen diesen AGB. Diese Bedingungen haben jederzeit Vorrang vor den eigenen Bedingungen des Kunden, sogar wenn dieser behauptet, die einzigen anwendbaren zu sein. Diese AGB gelten nur für professionelle Kunden (“Business-to-Business”). Flandria verkauft nicht an Endkunden oder Verbraucher. 2. Dem Kunden wird vorausgesetzt, über alle gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, erforderlich für den Vertrieb und Import von Tabakwaren, zu verfügen, und übernimmt dafür jede Verantwortung und die Kosten. 3. Alle Voranschläge, Angebote, usw. seitens Flandria sind immer unverbindlich und Flandria behält sich das Recht vor, diese jederzeit zu widerrufen und diese lediglich als Aufforderung zur Auftragserteilung durch den Kunden zu betrachten. Flandria behält sich immer das Recht vor, einen Auftrag zu verweigern. Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung nach Vertragsabschluß bedürfen der schriftlichen Bestätigung beider Parteien, u.a. bzgl. der Zahlungsbedingungen. Bei Stornierung eines Kaufs, auch teilweise, behält Flandria sich das Recht vor, dem Kunden einen Schadenersatz in Höhe von 15% der Summe des stornierten Kaufs, mindestens jedoch € 250 zu berechnen, unbeschadet des Rechts für Flandria auf Entschädigung für höheren nachgewiesenen Schaden. 4. Die angegebenen Ausführungs- und/oder Lieferzeiten sind immer indikativ und kein verbindlicher Bestandteil der Verpflichtungen seitens Flandria oder des Vertrags zwischen Parteien. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen kann nie zur Auflösung des Vertrags zulasten Flandria führen, zu Regressansprüchen, noch zur Bezahlung von jeglichem Schadenersatz am Kunden. Änderungen an der Bestellung haben automatisch zur Folge, dass die vorgegebenen Lieferfristen ungültig werden. Flandria haftet nicht für Verspätungen aufgrund von Versäumnissen von Zulieferern seitens Flandria, dem Kunden oder irgendeinem Dritten. 5. Alle Preise sind fix und in einer separaten Vereinbarung zwischen beiden Parteien fest geregelt und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, andere Steuer, Versand-, Transport-, Reise-, Versicherungs- und Verwaltungskosten. Die Preise sind in Euro erwähnt. Eine Erhöhung von Rohstoffen, Löhnen, Gehältern, Sozialabgaben, Steuern, Transportkosten, Zöllen (rein exemplarische Aufzählung), die zwischen dem Vertragsabschluß und der Vertragsausführung auftreten, kann zur Preiserhöhung führen. Sollten die Waren dem Kunden in Verwahrung verkauft werden, ist der Kunde verpflichtet die Waren zu lagern und wird die Endrechnung des Kunden auf Basis einer Liste aufgestellt, die der Kunde Flandria monatlich zukommen lässt und in dem aufgeführt wird, wie viele Kilo der Kunde dem Endkunden verkauft hat. Flandria behält sich jederzeit das Recht vor, vom Kunden Vorkasse zu fordern. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen von Flandria immer vollständig bar am Sitz von Flandria, ohne Skonto/Rabatt und am Rechnungsdatum zu bezahlen. 6. Bei Nichtzahlung oder unvollständiger Zahlung am Fälligkeitstag einer der Rechnungen gilt kraft Gesetzes und ohne vorherige Inverzugsetzung: (a) Einen Zinssatz von 12%, der jährlich kapitalisiert wird; (b) Schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Rechnungsbetrags oder 10% der bereits gesendeten Rechnungen, mindestens jedoch hundert Euro (€ 100,00). Unberührt bleibt dabei das Recht von Flandria, dem Kunden nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.; (c) Werden alle übrigen, sogar noch nicht fälligen Rechnungen von Flandria an dem Kunden sofort fällig und zahlbar; (d) Ist Flandria berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung oder richterliche Vermittlung erforderlich ist. 7. Alle verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Hauptsumme, etwaiger Zinsen, Kosten und (pauschaler) Entschädigung Eigentum von Flandria. Sollte der Kunde die gekauften Waren bereits weiter veräußert haben, bevor die oben erwähnten Beträge vollständig und korrekt abgeführt wurden, tritt der Kunde seine aus der Veräußerung resultierende Forderung in Höhe des Kaufpreises der weiterveräußerten Ware an Flandria ab. Bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts seitens Flandria, wird der Vertrag gelöst. 8. Flandria hat sich zum Ziel gesetzt, dem Kunden alle Waren in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Verpackung, anzuliefern. Der Kunde ist auf jeden Fall selbst verpflichtet, sämtliche Informationen bzgl. der gesetzlichen Verpackungsvorschriften, gültig in den Ländern in dem er seine Waren anbieten oder weiter veräußern wird, korrekt bereit zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht bezieht sich u.a. auf: (rein exemplarische Aufzählung) die Bildwarnhinweise auf der Verpackung, die Warnhinweise zur schädlichen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit und die Inhaltsstoffe. Es ist dem Kunden untersagt, die Verpackung nach Lieferung, auf welche Art auch immer, abzuändern. Beim Verstoß gegen dieses Verbot kann Flandria nicht haftbar gemacht werden für die geänderte Verpackung oder deren Inhalt. Unter welchen Bedingungen der Kunde dem Endverbraucher die Waren anbietet oder veräußert, obliegt seiner vollen Verantwortung. Sollte der Kunde gegen entsprechende gesetzliche Anforderungen verstoßen, kann Flandria keinesfalls haftbar gemacht werden. 9. Der Kunde verpflichtet sich, die vertraulichen Daten, Auskünfte, Informationen, sowie jede Art Schriftstück von denen er während der Vertragsausführung Kenntnis genommen hat, nicht zu verbreiten oder zu veröffentlichen (weder selbst, noch von einem Dritten), nicht mittelbar oder unmittelbar zu verwenden, es sei denn, er verfügt über die vorherige und schriftliche Genehmigung seitens Flandria. 10. Die Lieferung der Ware erfolgt AB WERK (Incoterms 2010). Sollte die Entgegennahme/Lieferung am vereinbarten Ort und Zeitpunkt infolge eines Mankos des Kunden oder eines Dritten nicht stattfinden können, wird das Risiko und die Verantwortung über die Ware am Kunden ab dem Zeitpunkt weitergegeben, wo die Entgegennahme verlangt oder erwartet werden durfte. Dieser Zeitpunkt gilt dann auch als Lieferzeitpunkt. Flandria hat dem Kunden gegenüber das Recht auf Erstattung von Schäden und Kosten, verursacht durch die Ablehnung oder Verspätung der Entgegennahme sowie sämtlichen Kosten, entstanden in Zusammenhang mit der Lagerung. Die Lagerung der Waren bis zur Entgegennahme/Lieferung erfolgt stets auf Kundengefahr. Nach Entgegennahme/Lieferung ist der Kunde für die korrekte Lagerung der Ware vollständig verantwortlich. 11. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung innerhalb 3 Tagen einer ersten Untersuchung zu unterziehen. Diese sofortige Untersuchungspflicht bezieht sich u.a. auf: (rein exemplarische Aufzählung) Menge, Zusammenstellung, Qualität, Konformität der Lieferung, korrekte Lage(n) usw. (im Folgenden “Sichtbare Mängel”). Sichtbare Mängel sollen vom Kunden unmittelbar auf dem Lieferschein vermerkt werden. Versäumt der Kunde diese Mängelanzeige, gehen wir davon aus, die Ware ohne sichtbare Mängel geliefert zu haben. Der Kunde ist selbst verantwortlich für die korrekte Lagerung der Waren nach Lieferung. Qualitätsverlust nach Lieferung obliegt der alleinigen Haftung des Kunden. Verdeckte Mängel sollten schnellstmöglich und schriftlich Flandria angezeigt werden, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung oder unmittelbar nach deren Entdeckung. Werden innerhalb dieser Frist keine Mängel angezeigt, gilt die Lieferung als genehmigt und akzeptiert. Der Kunde soll Flandria ermöglichen die Mängel zu beurteilen, so dass festgestellt werden kann, ob die Mängelanzeige begründet ist oder nicht. 12. Die Verpflichtungen von Flandria bzgl. der in Artikel 11 erwähnten Mängel beschränken sich nach eigener Wahl auf die Rücknahme der mangelhaften Waren inkl. einer Gutschrift, oder den Ersatz der fehlenden oder nicht mit der Bestellung vereinbarten Waren, sofern diese verfügbar und vorrätig sind. Letzteres unter Ausschluss jeglicher Entschädigung für unmittelbare oder mittelbare Schäden oder für das Fehlen von Waren mit den gleichen Eigenschaften. Die Mängelanzeige berechtigt dem Kunden nicht seine Zahlungen auszusetzen. Flandria kann keinesfalls haftbar gemacht werden für mittelbare Schäden, einschließlich aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn. Flandria ist ebenso wenig haftbar für Mängel direkt oder indirekt hervorgehend aus der Tat eines Kunden oder Dritten ungeachtet ob durch Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit herbeigeführt. 13. Flandria haftet nicht für jegliche Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen verursacht durch höhere Gewalt im weitesten Sinne. Unter höhere Gewalt versteht man (unvollständige Liste): abnorme und unvorhersehbare Umstände, Unzumutbarkeit, Mobilisierung, Streik und Lockout, sowohl bei Flandria als bei ihren Zulieferern, Maschinenausfall, Feuer, Wasserschaden, Unterbrechung der Transportmittel, Versorgungsschwierigkeiten von Rohstoffen und Materialien. Im Falle höherer Gewalt ist Flandria berechtigt, nach eigener Wahl und Ansicht: (1) das Nachkommen ihrer Verpflichtungen vorübergehend auszusetzen; (2) vom Vertrag zurückzutreten; (3) dem Kunden aufzufordern neue, angepasste Bedingungen zu verhandeln. 14. Die möglicherweise oder sogar wiederholte Nichtanwendung eines Rechts seitens Flandria, lässt sich nur als das Tolerieren eines bestimmten Zustandes betrachten und führt nicht zur Verwirkung. 15. Konform dem Gesetz über Finanzsicherheiten vom 15. Dezember 2004, kompensieren und rechnen Flandria und der Kunde automatisch und kraft Gesetzes alle derzeit bestehenden und zukünftigen Forderungen auf. Demzufolge bleibt nach der oben erwähnten automatischen Aufrechnung in der dauerhaften Beziehung zwischen Flandria und dem Kunden nur der größte Anspruch auf Ausgleich übrig. Diese Aufrechnung bleibt auf jeden Fall gültig gegenüber dem Konkurrenzverwalter und den restlichen Gläubigern, die sich nicht gegen die vom Kunden und Flandria veranlasste Aufrechnung wehren können. 16. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder vom Richter für rechtsunwirksam erklärt werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In dem Fall werden die Parteien über die unwirksamen Bestimmungen beraten mit dem Ziel eine Ersatzregelung zu treffen. Diese Ersatzregelung beeinträchtigt die Absicht dieser AGB oder Vereinbarung nicht. 17. Diese AGB unterliegen der belgischen Gesetzgebung und fallen unter der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Arrondissements, wo Flandria ihren Sitz hat. |